Es wird mal wieder gestreikt auf Deutschlands Flughäfen. Dieses Mal ist es das Bodenpersonal der Lufthansa, das Flugzeuge und damit Passagiere dazu zwingt am Boden zu bleiben.

Ein guter Zeitpunkt, einmal auf die Rechte der Passagiere bei Flugausfällen zu sprechen zu kommen.

Was können Sie tun? Was steht Ihnen zu?

Lufthansa-a321

Bei einem Streik, wie dem heutigen, fallen in der Regel sehr viele bzw. alle Flüge aus. Die Lufthansa hat heute z.B. beinahe 1700 geplante Flugverbindung innerhalb Deutschlands und Europas gestrichen.

 

Ersatzleistungen

Die Fluggesellschaft ist in einem solchen Fall verpflichtet Ersatzflüge, für die annullierten Flüge anzubieten. In der Praxis läuft das meist auf eine Umbuchung auf andere Tage, wenn man Glück hat, auf eine andere (Partner-) Fluglinie hinaus. Falls man das nicht möchte, weil man z.B. einfach an diesem Tag zur Besprechung in Berlin sein muss, kann man den Flug auch kostenlos stornieren und erhält somit den kompletten Flugpreis zurück.

Bei Wartezeiten müssen die Fluggesellschaft die gestrandeten Passagiere betreuen. Das beginnt bei kostenlosen Telefongesprächen, sowie Essen und Trinken, kann aber auch eine Hotelunterbringung, bei längerem Aufenthalt, bedeuten. Die Kosten für das Taxi zum Hotel müssen übrigens auch von der Airline übernommen werden.

Diese Leistungen müssen auch geleistet werden, falls nicht, auf dem ursprünglich geplanten Flughafen, gelandet werden kann. Zusätzlich muss die Fluggesellschaft dafür sorgen, dass die Passagiere kostenlos zu ihrem ursprünglich geplanten Reiseziel gelangen.

 

Ausgleichszahlung

Im Prinzip können Passagiere bei der Annullierung eines Fluges, bei Überbuchung oder Verspätungen von mehr als drei Stunden eine Ausgleichszahlung verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der Flugdistanz: Bis 1500 km gibt es 250,- Euro pro Person, bis 3500 km 400,- Euro und bei mehr als 3500 km 600,- Euro.

Der Knackpunkt ist aber ein Zusatz. Denn dieser Anspruch gilt nur, falls kein "außergewöhnlicher Umstand" Schuld daran ist. Darunter fallen neben extremen Wetterlagen auch Streiks. Dies wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) auch so bestätigt (Az: X ZR 138/11). "Allerdings müsse das Unternehmen nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um die Auswirkungen des Streiks - also Annullierungen oder Verspätungen - zu vermeiden."

In den meisten Fällen wird dies den Fluggesellschaften auch gelingen und so ist bei einem Streik wohl eher selten mit einer Ausgleichszahlung zu rechnen.

 

Diese Seite weiterempfehlen und teilen

Teile auf WhatsApp Teile per E-Mail Teile auf Pinterest Teile auf Linkedin Teile auf Twitter Teile auf Facebook

Cookies!
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und ihre Nutzererfahrung zu verbessern.

Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.