Das besagt das Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe. Bei Flugausfällen wegen eines Pilotenstreiks haben demnach Fluggäste generell keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft.

Geklagt hatten zwei Reisenden gegen die Lufthansa, weil im Februar 2010 ihre Flüge von Miami nach Deutschland ausgefallen waren. Die Richter sahen einen Streik der eigenen Piloten als "unabwendbares Ereignis" für eine Fluggesellschaft. Somit entstehe keine Zahlungsverpflichtung für den in der EU-Fluggastrechteverordnung festgelegten zusätzlichen Anspruch auf bis zu 600 Euro für entstandene Unannehmlichkeiten.

Die Rückerstattung des Flugpreises beziehungsweise die schnellstmögliche Beförderung zum Endziel wird von diesem Urteil aber nicht eingeschränkt.

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